Satzung

§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen „femable – Women Business Leaders in Health & Lifestyle“, im Folgenden dieser Satzung „Verband“ genannt. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Sitz des Verbandes ist München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck + Ziele des Verbandes

femable – Woman Business Leaders in Health & Lifestyle ist ein Berufsverband für Frauen in Gesundheitsberufen im weitesten Sinne. Er agiert deutschlandweit und international. Zweck des Verbandes ist die Förderung von Frauen in Gesundheitsberufen insbesondere durch:

  • die Förderung der persönlichen und fachlichen Kompetenzen sowie die persönliche und berufliche Aus- und Fortbildung und Qualifikation von Frauen in allen Berufen und Dienstleistungen, die mit Gesundheit und Gesundheitsförderung zu tun haben
  • die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs und der Vernetzung von Frauen im Gesundheitswesen auf nationaler und internationaler Ebene
  • die Förderung des Gesundheitswesens und der Berufe und Dienstleistungen, die mit Gesundheit zu tun haben, hier vor allem solche, die überwiegend von Frauen ausgeübt werden
  • die Stärkung der Position von Frauen in Gesundheitsberufen und -dienstleistungen, die bisher überwiegend von Männern ausgeübt werden
  • die Förderung der Gleichberechtigung und Kooperation von Männern und Frauen im Gesundheitswesen
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen im Gesundheitswesen
  • die Förderung speziell neuer Berufe und Dienstleistungsangebote im Gesundheitswesen bzw. der Frauen, die diese ausüben
  • Planung, Organisation und Umsetzung von regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen und Kongressen
  • Bündelung der bestehenden Fachexpertise zu Gesundheitsthemen und Zugänglich machen dieser für die Öffentlichkeit, z.B. über die Website oder eigene Publikationen
  • Leistung von Öffentlichkeitsarbeit durch Kontakt zur Presse und Medien (Fach- und Publikumszeitungen und -zeitschriften sowie Rundfunk und TV)
  • Einführung eines Qualitätssiegels für besonders hochwertige Gesundheits-Dienstleistungen
  • Aufbau und Betrieb eines eigenen für Vereinszwecke zu nutzenden Tagungs- und Bildungszentrums

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben wird der Verband seine ideellen, personellen und materiellen Möglichkeiten im In- und Ausland einsetzen.

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vermögen und die Einnahmen des Verbandes sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die hier genannten Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, die den Verbandszweck unterstützen wollen und sich zu den Zielen des Verbandes bekennen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft erfolgt auf Grundlage einer Empfehlung eines Mitgliedes und nach einem persönlichen Gespräch mit einem Vorstandsmitglied oder einer vom Vorstand beauftragten Person durch Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Abgelehnte Anträge werden nicht begründet. Der Austritt aus dem Verband kann schriftlich jeweils zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Es gibt 4 Arten der Mitgliedschaft:

1. Member – Frauen, die im weitesten Sinne in der Gesundheitsbranche tätig sind und sich weiter ausbilden lassen und ihre berufliche Qualifikation verbessern möchten.

2. Professional Member – Frauen, die selbständig oder unternehmerisch in der Gesundheitsbrache tätig sind und mindestens vier der folgenden fünf Kriterien erfüllen:

  • Verfügen über eine anerkannte Ausbildung in ihrem Beruf bzw. ihrem Dienstleistungsangebot
  • Mindestens 5 Jahre Berufserfahrung
  • Erwirtschaften eines Jahresumsatzes von mindestens 50.000 Euro
  • Teilnahme an jährlich mindestens 6 Weiterbildungstagen
  • Bekanntheit im Markt (durch Presseartikel, Bücher, TV- Auftritte usw.)

3. Corporate Member – Weibliche Angestellte in Unternehmen und Organisationen, die sich dort mit Gesundheitsthemen, z.B. der betrieblichen Gesundheitsförderung, befassen.

4. Company Member - ddiese können Verbände, Institutionen, Organisationen und Unternehmen sein, die in der Gesundheitsbranche angesiedelt sind oder sich mit Gesundheitsthemen im weitesten Sinne befassen und die Zielsetzung des Verbandes unterstützen. Sie haben jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss kann auch von mindestens zehn Mitgliedern beantragt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor wenn das Mitglied

  • grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Interessen oder Ziele des Verbandes verstößt oder
  • gegenüber anderen Mitgliedern aggressives Marketing mit eigenen Produkten oder Dienstleistungen betriebt oder
  • mit der Entrichtung des Jahresbeitrags trotz Mahnung mehr als 6 Monate im Verzug ist.

§ 4 Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus Personen des öffentlichen Lebens, die mit ihrem Namen, ihrer Erfahrung und/oder ihrer Prominenz für die Ziele des Verbandes werben. Sie werden in regelmäßigen Abständen über die Arbeit des Verbandes informiert. Mit einer 2/3-Mehrheit im Vorstand können auf Antrag eines Mitgliedes des Verbandes Personen in das Kuratorium des Verbandes berufen werden. Die Präsidentin des Verbandes ist kraft Amtes Mitglied im Kuratorium. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet mit der Abberufung durch 2/3 Mehrheit im Vorstand oder durch schriftliche Rücktrittserklärung des Kuratoriumsmitgliedes. Das Kuratorium entscheidet eigenständig über seine innere Struktur und Arbeitsweise.

§ 5 Fachbeirat

Der Fachbeirat besteht aus deutschen und ausländischen Experten, die sich praktisch, wissenschaftlich, wirtschaftlich, politisch oder gesellschaftlich mit Fragen befassen die die Verbandszwecke inhaltlich und organisatorisch betreffen und geeignet erscheinen, die Arbeit des Verbandes zu unterstützen. Mit einer 2/3 Mehrheit im Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes des Verbandes ein Fachbeirat eingerichtet werden, der dem Vorstand für die Dauer der Durchführung eines oder mehrerer Projekte beratend zur Seite steht. Mit einer 2/3 Mehrheit im Vorstand können auf Antrag eines Mitgliedes geeignete Persönlichkeiten in den Fachbeirat berufen werden. Die Mitgliedschaft im Fachbeirat endet mit der Abberufung durch 2/3 Mehrheit im Vorstand oder durch schriftliche Rücktrittserklärung des Fachbeiratsmitgliedes.

§ 6 Aufbringung der Verbandsmittel

Die Mittel für die Verbandszwecke sollen durch Mitgliedsbeiträge, Sponsorengelder, Erlösen aus Aktivitäten des Verbandes und freiwillige Beiträge aufgebracht werden. Zusätzlich können für bestimmte Projekte und Vorhaben öffentliche Mittel beantragt werden, wenn Art und Umfang dieser Projekte dies rechtfertigen bzw. notwendig erscheinen lassen.

§ 7 Organe

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit absoluter Mehrheit gewählt. Er besteht aus der Präsidentin und zwei Vizepräsidentinnen, von denen eine die Aufgaben der Schatzmeisterin übernimmt, sowie maximal 4 Beisitzern. Die Amtszeit des Vorstandes endet erst mit der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes und verwaltet dessen Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, insbesondere die unmittelbare Förderung des Vereinszweckes, die Verteilung und Erledigung der laufenden Geschäfte, die Regelung der Vertretungsverhältnisse, die Erstellung eines Jahresberichts zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung sowie alle Aufgaben und Entscheidungen, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt sooft eine Notwendigkeit gegeben ist. Der Vorstand ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen einzuberufen; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit relativer Mehrheit, sofern diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Präsidentin und die beiden Vizepräsidentinnen. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der verbleibende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein Verbandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung an seiner Stelle kooptieren.

§ 9 Regional-, Fach- und Ländergruppen

Jedes Mitglied kann dem Vorstand die Gründung einer Regional-, Fach- oder Ländergruppe vorschlagen. Der Vorstand beschließt über die Gründung sowie die Schließung mit 2/3-Mehrheit. Ebenfalls mit 2/3-Mehrheit bestimmt der Vorstand die Gruppenleiterin und beruft diese ab. Die Gruppen sind unselbständige Untergliederungen des Verbandes, die jeweiligen Leiterinnen werden ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptiert. Sie unterliegen einer Berichtspflicht an den Vorstand. Regionalgruppen können nur von in der Region ansässigen Mitgliedern gegründet werden. Fachgruppen können nur von Mitgliedern gegründet werden, die in diesem Fach eine besondere Qualifikation aufweisen können. Ländergruppen können nur von Mitgliedern gegründet werden, die in dem jeweiligen Land ansässig sind.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beratung und Beschlußfassung über Arbeitsrichtlinien und Aktivitäten des Verbandes
  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Verbandes

Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses enthält alle relevanten Beschlüsse. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 21 Tagen einzuberufen. Sie soll jährlich mindestens einmal stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig, wenn die Ladungsfrist eingehalten worden ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wenn diese Satzung keine andere Regelung vorsieht.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.

§ 13 Rechnungslegung und Revision

Der Vorstand hat jeweils bis Ende Mai des Folgejahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht aufzustellen. Der Jahresabschluß ist von den Kassenprüfern bis Ende des ersten Halbjahres des neuen Geschäftsjahres zu prüfen. Die Kassenprüfer können jederzeit weitere Prüfungen durchführen und legen die jeweiligen Berichte der jeweils nächsten Mitgliederversammlung vor.

§ 14 Satzungsänderung und Verbandssauflösung

Der Antrag auf Satzungsänderung muss schriftlich vorliegen und im genauen Wortlaut Bestandteil der Tagesordnung/Einladung der Mitgliederversammlung sein. Zur Änderung dieser Satzung bedarf es eines mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung, zur Auflösung des Verbandes eines mit 4/5 Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt sofort nach Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung am 1. Oktober 2009 in München in Kraft und findet unmittelbare Anwendung.